I. Geltungsbereich

II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung und Haftungsausschluss

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

IV. Rücktritt des Kunden (Stornierung)

V. Rücktritt durch die Bergwelt Kandel

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungs-Zeit

VII. Externes Catering – Mitbringen von Speisen und Getränken

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

IX. Nutzung der Räumlichkeiten; Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

X. Haftung des Kunden für Schäden

XI. Schlussbestimmungen

XII. Stornierungsbedingungen für Tischreservierungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräume der Firma Kandel Event GmbH, In den Engematten 1, 79286 Glottertal (nachfolgend KEG genannt) – zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, (Geburtstags)-Feste, Firmenfeiern, Seminare, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der KEG.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KEG, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung und Haftungsausschluss

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die KEG zustande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der KEG eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
  3. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Im Übrigen können Schadensersatzansprüche des Kunden, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, nur geltend gemacht werden, soweit sie
    1. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der KEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder
    2. auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die KEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder
    3. auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung der KEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder
    4. auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts, oder
    5. auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der KEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  4. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der KEG auftreten, wird die KEG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Anzeige des Kunden hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, KEG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  5. Alle Ansprüche gegen KEG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung der KEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  6. Fotoboxen dürfen ausschließlich von unserem Kooperationspartner Magic Mirror Freiburg angemietet werden. Sollte dies missachtet werden und eine andere Fotobox mitgebracht werden, wird eine Gebühr von 200,00€ an KEG fällig.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. KEG ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der KEG zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der KEG zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der KEG an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).
  3. Sofern für die Veranstaltung ein Mindestumsatz gilt und dieser nicht erreicht wird, wird die Differenz auf die Abschlussrechnung aufgeschlagen.
  4. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
  5. Rechnungen der KEG ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ohne Abzug zahlbar. KEG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist KEG berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. KEG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. KEG ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der KEG aufrechnen oder mindern.
  6. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von KEG allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis aufgrund einer Preissteigerung der eingekauften Waren und Dienstleistungen, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.

IV. Rücktritt des Kunden (Stornierung)

  1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit KEG geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein entsprechendes Rücktrittsrecht ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn KEG einem kostenfreien Rücktritt des Kunden schriftlich zustimmt.
  2. In sonstigen Fällen des Rücktritts durch den Kunden besteht der Anspruch der KEG auf die vereinbarte Vergütung, zumindest aber auf eine Zahlung in Höhe des vereinbarten Angebotspreises, trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung grundsätzlich fort. KEG hat Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Location sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden

a)   Bis 1 Jahr vor der Veranstaltung kann kostenfrei vom Vertrag zurückgetreten werden. Danach gelten folgende Stornierungsgebühren:

o   Rücktritt 365-300 Tage vor der Feier: 20% des Angebots

o   Rücktritt ab 299 Tage vor der Feier: 25% des Angebots

o   Rücktritt ab 260 Tage vor der Feier: 30% des Angebots

o   Rücktritt ab 240 Tage vor der Feier: 35% des Angebots

o   Rücktritt ab 220 Tage vor der Feier: 40% des Angebots

o   Rücktritt ab 200 Tage vor der Feier: 45% des Angebots

o   Rücktritt ab 180 Tage vor der Feier: 50% des Angebots

o   Rücktritt ab 160 Tage vor der Feier: 55% des Angebots

o   Rücktritt ab 140 Tage vor der Feier: 60% des Angebots

o   Rücktritt ab 120 Tage vor der Feier: 65% des Angebots

o   Rücktritt ab 90 Tage vor der Feier: 70% des Angebots

o   Rücktritt ab 60 Tage vor der Feier: 75% des Angebots

o   Rücktritt ab 30 Tage vor der Feier: 80% des Angebots

o   Rücktritt ab 15 Tage vor der Feier: 100% des Angebots

In allen Fällen steht dem Kunden der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt durch die Bergwelt Kandel

  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist KEG in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde auf begründete Rückfrage der KEG auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte An- bzw. Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, so ist KEG ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist KEG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls höhere Gewalt oder andere von KEG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; KEG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der KEG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der KEG zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt der KEG entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungs-Zeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn der KEG mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der KEG. Eine kurzfristige (weniger als 5 Werktage) Reduzierung der Teilnehmerzahl muss von KEG nicht bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
  2. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl bis zwei Monate vor der Veranstaltung um mehr als 10%, ist KEG berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
  3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt KEG diesen Abweichungen zu, so kann KEG die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, KEG trifft ein Verschulden.

VII. Externes Catering – Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Das Catering für die Veranstaltung ist, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, durch den Kunden zu bestellen und von einem der lizenzierten Haus-Caterer der KEG zu beziehen.
  2. Der Einsatz von nicht lizenzierten Fremd-Caterern erfordert die ausdrückliche Zustimmung der KEG. Voraussetzung für die Zulassung eines Fremd-Caterers ist, dass zwischen KEG und dem Fremd-Caterer eine schriftliche Nutzungsvereinbarung geschlossen wird. Die dabei anfallende Gebühr für externe Caterer wird von KEG direkt gegenüber dem Fremd-Caterer erhoben.
  3. Darüber hinaus ist es, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit KEG, nicht gestattet, eigene Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit KEG für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt KEG im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt KEG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der KEG bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der KEG gehen zu Lasten des Kunden, soweit KEG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann KEG pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Kunde ist mit Zustimmung der KEG berechtigt, die vorhandenen Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen.
  4. Störungen an von KEG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die KEG diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Nutzung der Räumlichkeiten; Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. KEG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der KEG. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. KEG ist berechtigt dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist KEG berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der KEG abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf KEG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann KEG für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Feuerwerke, offene Feuerquellen, Wunderkerzen, Nebelmaschinen, Heliumballons und Konfettikanonen (bei Abfeuern einer Konfettikanone wird eine Gebühr von 1000€ erhoben) sowie Außenbeschallungen am Abend sind zu unterlassen.
  5. Anhänger und Fahrzeuge aller Art (z.B. Foodtrucks, Fotobox-Anhänger, Anhänger zur Anlieferung von Dekomaterial etc.) dürfen ausschließlich im Außenbereich abgestellt und benutzt werden.
  6. Wenn das Mobiliar der Bergwelt Kandel durch anderes Mobiliar ersetzt werden soll, ist dies ausschließlich durch unseren Kooperationspartner Beck Zelte-Eventausstattung in Reute möglich. Die Organisation der An- und Ablieferung sowie des Auf- und Abbaus erfolgt durch Beck Zelte-Eventausstattung. Als Aufwandsentschädigung wird eine Pauschale in Höhe von 500,00€ ab die Kandel Event GmbH fällig.
  7. Weitere Einzelheiten der Nutzung der durch die KEG vermieteten Räumlichkeiten werden durch die diesem Mietvertrag beigefügte Hausordnung der KEG geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, auch seine Gäste zur Einhaltung der Ge- und Verbote dieser AGB sowie der Hausordnung anzuhalten.

X. Haftung des Kunden für Schäden

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seiner Sphäre oder ihn selbst verursacht werden.
  2. KEG kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Hinsichtlich des Datenschutzes gilt die auf unserem Internetauftritt abrufbare Datenschutzerklärung.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist die Stadt Waldkirch.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der KEG. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der KEG.
  5. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XII. Stornierungsbedingungen für Tischreservierungen

§ 1 Geltung der Allgemeinen Stornierungsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen unserer Eventlocation „Bergwelt Kandel“ sind Grundlage von Tischreservierungen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform.

§ 2 Verbindlichkeit der Tischreservierungen

Mit Ihrer Tischbestellung geben Sie die rechtlich bindende Erklärung ab, zum Zeitpunkt der Reservierung mit der angekündigten Personenzahl in der Location zu erscheinen. Mit der Tischreservierung wird somit ein Schuldverhältnis begründet.

§ 3 Kostenlose Stornierung

(1) Sofern Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können und die Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagen, werden keine Stornierungsgebühren berechnet. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen raten wir Ihnen, per Email an unsere E-Mail-Adresse: (info@bergwelt-kandel.de) per Telefon (0170-4810803) abzusagen.

(2) Keine Gebühren entstehen ferner, soweit es uns noch möglich ist, den von Ihnen stornierten Tisch kurzfristig an andere Gäste zu vergeben.

§ 4 Stornierungsgebühren

Sagen Sie nicht rechtzeitig gem. § 3 Abs. 1 Ihre Tischreservierung ab oder erscheinen Sie an diesem Tag nicht zur reservierten Uhrzeit, können wir einen angemessenen Ersatz für unsere nutzlosen Aufwendungen verlangen. Diese Stornierungsgebühren betragen je angemeldetem Gast (30,00 Euro). Gleiches gilt, wenn weniger als die angekündigte Gästezahl erscheint.

§ 5 Nachweis eines geringeren Schadens

Es bleibt Ihnen unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als mit der vorstehenden Pauschale vorgesehen.

§ 6 Verspätetes Eintreffen in der Location

Verspätetes Eintreffen in der Location von bis zu 30 Minuten nach dem vereinbarten Termin wird toleriert und löst keinen Anspruch auf Stornierungsgebühren aus. Im Falle eines verspäteten Eintreffens kontaktieren Sie uns rechtzeitig.

§ 7 Erstattung zusätzlicher Aufwendungen

Soweit Sie uns beauftragt haben, zusätzliche Leistungen zu erbringen, wie etwa den Tisch besonders zu dekorieren, rechnen wir unsere Auslagen

stets zusätzlich ab. Auf Wunsch erteilen wir Ihnen Auskunft und legen Nachweise vor.